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NWB Nr. 20 vom Seite 1461 Fach 17a Seite 1301

Lexikon der BFH-Entscheidungen im 3. Vierteljahr 1986 zum Bilanzsteuerrecht

von Steuerberater Dipl.-Volkswirt Rudolf Charlier, Recklinghausen

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Aktivierung

1. Maßgeblichkeit abweichender Vereinbarungen über Entstehung von Provisionsansprüchen

(BStBl II S. 669) betr. § 5 EStG, § 87a HGB.

Letztlich ging es im Streitfall, der die Jahre 1970 und 1971 betraf, um die Frage, wann die für den Stpfl. arbeitenden Handelsvertreter Anspruch auf Provision hatten. Diese Frage taucht immer dann auf, wenn ein Stpfl. vor Jahresabschluß Zahlungen leistet, die er als BA abzieht, das FA aber - wie auch hier - der Meinung ist, der Anspruch sei erst nach dem ”Bilanzstichtag” entstanden (§ 87a HGB), so daß die ”Vorauszahlungen” zu aktivieren seien. Im Streitfall ging es darum, ob eine ”Zusatzvereinbarung” zum Handelsvertretervertrag tatsächlich auf alle Vertreter anwendbar war oder nicht. In dieser Zusatzvereinbarung war nämlich - abweichend von § 87a HGB - bestimmt, daß die Provisionen bei Abschluß der Aufträge (nicht erst nach Ausführung) ”endgültig” auszuzahlen seien. Eventuelle Auftragsstornierungen werden vom Vertreter zurückgezahlt. FA und FG blieben bei der Meinung, trotz dieser Vereinbarung handle es sich um ein schwebendes...