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§ 10 EStG Anwendung des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc; Zeitpunkt der Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht folgendes:
Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG auch Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muß die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß vertraglich abgeschlossen sein.
Bei Versicherungen, deren vereinbarte Rentenzahlungen 12 Jahre nach Vertragsabschluß beginnen, bestehen jedoch keine Bedenken, wenn nach dem Vertrag das Kapitalwahlrecht frühestens 5 Monate vor Beginn der Rentenzahlungen ausgeübt werden kann.
Die vorstehende Regelung gilt für alle nach dem abgeschlossenen Versicherungsverträge.