OFD München - S 2221

§ 10 EStG Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 1998 bis 2002 in BStBl 1997 I S. 1033, 1998 II S. 1629, 1999 II S. 1140, 2000 II S. 1517, 2001 II S. 817). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:


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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelpersonen
Altenteilerehepaar
Verpflegung
Heizung Beleuchtung
Gesamt
Verpflegung
Heizung Beleuchtung
Gesamt
DM
DM
DM
DM
DM
DM
1998
4 272 DM
950 DM
5 222 DM
7 690 DM
1 710 DM
9 400 DM
1999
4 332 DM
963 DM
5 295 DM
7 798 DM
1 734 DM
9 532 DM
2000
4 392 DM
976 DM
5 368 DM
7 906 DM
1 757 DM
9 663 DM
2001
4 445 DM
988 DM
5 433 DM
8 001 DM
1 779 DM
9 780 DM
2002
2 312 €
514 €
2 826 €
4 161 €
925 €
5 086 €

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.

2. Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG anzusetzen.

Zur Wohnungsüberlassung vgl. Nr. 3.

3. Überlassen einer Wohnung

Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrags überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 15 EStG 1998) der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur für Baudenkmale, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG.

Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Sachleistungen zufließen, sind dagegen als dauernde Lasten abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen ( BStBl 1995 II S. 836). Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen ( BStBl 1983 II S. 710, 711); nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung und Zinsen.

Zur stl. Behandlung der Instandhaltungsaufwendungen vgl. Karte 3.1.

4. Nutzungsbefugnis am gesamten Betrieb

Ein Abzug als dauernde Last kommt nicht in Betracht, wenn sich der Vermögensübergeber die Nutzungsbefugnis am gesamten übertragenen Vermögen vorbehalten hat ( BStBl 1992 II S. 1012, 1015).

5. Auf das (Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen, Anhang 13 IV EStH) wird hingewiesen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2221
Nürnberg v. - S 2221

Fundstelle(n):
RAAAA-83415