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§ 10d EStG Umfang und Bindungswirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
Folgene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind von den ESt-Referatsleitern des Bundes und der Länder erörtert worden:
Frage 1: Ist eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (§ 10d Abs. 3 EStG) auch dann vorzunehmen, wenn der in einem Jahr entstandene Verlust durch einen einmaligen Verlustrücktrag bereits vollständig verbraucht wird (”negtiver” Feststellungsbescheid)?
Frage 2: Ist der Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG auch Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid des Verlustrücktragjahres?
Die Erörterungen führten zu folgenden Ergebnissen:
Zu Frage 1: Nach § 10d Abs. 3 S. 1 EStG ist der am Schluß eines VZ verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist nach § 10d Abs. 3 S. 2 EStG der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustabzug. Daraus ergibt sich, daß ein verbleibender Verlustabzug auch dann (und zwar auf 0 DM) festzustellen ist, wenn in einem Verlustjahr der nicht ausgeglichene Verlust in vollem Umfang zurückgetragen wird (”negativer” Feststellungsbescheid). Für eine (negative) Forderung in d...