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OFD München - S 2221

§ 10 EStG Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen (Verpflegung, Heizung und Beleuchtung) am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachbezV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 1995 bis 1999 in BStBl I 1995 S. 42, 1995 S. 820, 1996 S. 1556, 1997 S. 1033, 1998 S. 1629). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:


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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelperson
Altenteilerehepaar
Verpflegung
Heinzung Beleuchtung
Gesamt
Verpflegung
Heizung Beleuchtung
Gesamt
DM
DM
DM
DM
DM
DM
1995
4 068
904
4 972
7 323
1 627
8 950
1996
4 152
923
5 075
7 474
1 661
9 135
1997
4 212
937
5 149
7 582
1 687
9 269
1998
4 272
950
5 222
7 690
1 710
9 400
1999
4 332
963
5 295
7 798
1 734
9 532

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und anderen Nebenkosten wurde nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) als Orientierungs...

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