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§ 10b EStG Aufnahme von Kleinspenden bis zur Höhe von 100 DM, für die grundsätzlich der vereinfachte Nachweis gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV genügt, in eine Sammelbescheinigung gemäß Rz. 6 des
Da jede Sammelbestätigung den Zusatz ”Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen o. Ä. ausgestellt wurden und werden”. enthalten muss, wurde von spendensammelnden Organisationen die Frage gestellt, ob auch die Zuwendungen für die der vereinfachte Nachweis i. S. des § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV gilt, in die Sammelbestätigungen aufgenommen werden dürfen.
Die o. g. Erklärung könne nach Auffassung der Organisationen nicht abgegeben werden, da die spendensammelnden Organisationen praktisch nicht sicherstellen könnten, dass der Zuwendende neben der Sammelbestätigung nicht auch den Einzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zur Geltendmachung des Spendenabzugs für den selben Betrag vorlege.
Es bestehen jedoch keine Bedenken seitens der FinVerw, die o. g. Erklärung auch bei Aufnahme von so genannten Kleinspenden bis zur Höhe von 100 DM in die Sammelbestätigung aufzunehmen, da der Beleg i. S. des § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV keine ”weitere Bestätigung” der steuerbegünstigten KöR i. S. des obigen BMF-Schreibens über den zugewendeten Betrag enthält und die Überprüfung der möglicherweise doppelten Bean...