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Rechtsprechung zur steuerlichen Außenprüfung im Jahr 1988
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Die folgende Übersicht enthält kurzgefaßte Entscheidungsinhalte zu Urt. und Beschl. des BFH und der FG auf dem Gebiet der steuerlichen Außenprüfung, soweit diese im Jahr 1988 veröffentlicht worden sind.
I. Zulässigkeit einer Außenprüfung (§ 193 AO)
Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch dann zulässig, wenn die entsprechenden Steuerbescheide für die zu prüfenden VZ nach § 173 Abs. 2 AO nur noch bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung korrigiert werden können (vgl. dazu auch BStBl 1988 II S. 113; s. u. II, 1). Bei einer derartigen Wiederholungsprüfung muß jedoch bereits der Verdacht einer Steuerverfehlung bestehen (vgl. dazu auch § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO betr. den Fall der Prüfungserweiterung). Vage Vermutungen reichen nicht aus; es muß also mit ausreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben sein (, rkr., EFG S. 342).
II. Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO)
1. Rechtsprechung des BFH
Dem FA ist es nicht verwehrt, aus der im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnis bestimmter betrieblicher V...BStBl 1988 II S. 2