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OFD Hannover - S 2221

§ 10 EStG Sonderausgabenabzug von Zinsen (§§ 233a, 234 und 237 AO) nach Abs. 1 Nr. 5 vor Ergehen eines Leistungsgebots

Zinszahlungen nach den §§ 233a, 234 und 237 AO, die vor Ergehen eines entsprechenden Leistungsgebots geleistet worden sind, können grundsätzlich nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für solche Zinszahlungen, die wegen des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für Zinsen ab dem VZ 1999 (Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. , BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) ohne entsprechendes Leistungsgebot noch im VZ 1998 geleistet worden sind.

Ein Sonderausgabenabzug von Zinsen nach §§ 233a, 234 und 237 AO, die vor Ergehen eines Leistungsgebots gezahlt worden sind, ist nur dann zulässig, wenn auch eine entsprechende Vorauszahlung auf die den Zinsen zugrunde liegende Steuerschuld geleistet worden ist.

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