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§ 10 EStG Behandlung von Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG v. (BGBl I S. 1630); Abgrenzung zwischen kapitalbildenden Lebensversicherungen und Sparverträgen
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Lebensversicherungen wie folgt Stellung:
Kapitalbildende Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind solche Versicherungen, bei denen der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 v. H. der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt. Der Nachweis für die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes ist durch Selbstauskunft des Versicherers auf jeder - jährlich mindestens einmal zu erstellenden - Beitragsrechnung zu erbringen.
Die vorstehende Regelung gilt für alle nach dem abgeschlossenen Versicherungsverträge.
Für vor dem abgeschlossene Versicherungsverträge bestehen gegen die weitere Behandlung entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis keine Bedenken, wenn der Versicherungsvertrag seit dem unverändert geblieben ist.
Für Versicherungsverträge, die in der Zeit vom bis zum abgeschlossen worden sind, gilt folgendes:
a) Bei Versicherungstarifen, die aufgrund eines vor dem gestellten Antrags vom Bundesaufsichts...