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§ 10e EStG Inanspruchnahme der steuerlichen Förderungen des Wohneigentums bei im Beitrittsgebiet belegenen Gebäuden auf Grund und Boden, der einem Dritten gehört - Besonderheiten im Beitrittsgebiet wegen des zivilrechtlichen Eigentums an Gebäuden aufgrund von Nutzungsrechten
Voraussetzung für die steuerliche Förderung nach §§ 10e, 10f, 10h, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG und § 7 FördG ist in aller Regel das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück. Für das Beitrittsgebiet sind nach dem Einigungsvertrag Sondervorschriften über das Gebäudeeigentum zu beachten, die nachfolgend dargestellte Auswirkungen auf die estl. Rechtslage haben.
Nach Art. 233 § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) i. d. F. des Einigungsvertrages v. (vgl. Anl. I, Kap. III, Sachgebiet B, Abschn. II) sind grundsätzlich sämtliche sachenrechtliche Eigentumsformen des Zivilrechts der ehemaligen DDR in Eigentum i. S. des § 903 BGB umgewandelt worden; dies gilt auch für das nach den §§ 288 Abs. 4, 292 Abs. 3 ZGB-DDR begründete persönliche Eigentum an Gebäuden, die auf Grundstücken errichtet worden sind, die im Volkseigentum bzw. im Eigentum sozialistischer Genossenschaften standen (vgl. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB).
Nach Art. 231g 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind diese Gebäude - entgegen den allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen des BGB (vgl. § 94 BGB) - nicht Bestandteile der Grundstücke, sondern Gegenstand eines selbständigen Eigentumsrechts.
Auch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am konnten dinglich Nutzungsberechtigte das Gebäudee...BGBl 1992 I S. 1257, 1277