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§ 33 ErbStG Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen und Stückzinsen in den Anzeigen nach § 33 ErbStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und andere Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. Den Banken und anderen Geldinstituten, die die Zinsen/Stückzinsen nicht automationsgestützt berechnen konnten, hatten die obersten FinBeh der Länder im Billigkeitsweg einmalig eine Übergangsregelung bis zum eingeräumt, wonach die Zinsen/Stückzinsen von den betroffenen Instituten nur auf besondere Anforderung des FA anzugeben waren (vgl. das mit Bezugserl. übersandte I V C 7 - S 3844 - 9/99 -).
Dem Wunsch der Banken und anderen Geldinstituten, die noch immer nicht in der Lage sind, die Zinsen/Stückzinsen automationsgestützt zu berechnen, weiterhin Erleichterungen zu gewähren und die Übergangsregelung uneingeschränkt zu verlängern, kann nach übereinstimmender Auffassung der obersten FinBeh der Länder nicht entsprochen werden.
Von der Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen in den Anzeigen können die Banken und andere Geldinstitute künftig nur noch dann absehen, wenn es sich um Zinsen für Giroguthaben handelt, bei denen der Zinssatz nicht höh...