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§ 3 ErbStG Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall
Das FG des Saarlandes hat sich im Urt. v. (EFG 1996 S. 477) mit der Frage befaßt, wann ein vom Erblasser mit einer Bank formularmäßig geschlossener Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) unbeachtlich ist, weil der Erblasser tatsächlich nur eine Bankenvollmacht über den Tod hinaus erteilen wollte. Im letzteren Fall ist das Bankguthaben nicht dem im Vertrag benannten Bezugsberechtigten (Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), sondern dem Nachlaß und damit den Erben zuzurechnen (Erwerb durch Erbanfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Es bestehen keine Bedenken, bei Verträgen zugunsten Dritter, die vor dem abgeschlossen worden sind, auf der Grundlage der FG-Entscheidung für den Einzelfall ausnahmsweise einen Nachweis zuzulassen, daß der Vertrag nicht dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht. Welche der vom FG aufgeführten Nachweismöglichkeiten als geeignet herangezogen werden können, sind wir unter Berücksichtigng der Umstände des Einzelfalls im eigenen Ermessen zu entscheiden.
Bei Verträgen, die nach dem geschlossen wurden oder werden, ist die ErbSt gegen den Bezugsberechtigten aber stets nach Maßgabe des Vertrags zugunsten Dritter festzusetzen. Eine Weitergabe von Teilen des Guthabens an den oder die Erben ist dann als stpfl...