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§ 3 ErbStG Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG)
Im Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. (BGBl I S. 2968) ist geregelt, daß ein nach dem geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters ebenso wie ein eheliches Kind gesamthänderisch berechtigter Erbe wird.
Die Sonderregelungen im BGB zum Erbersatzanspruch und vorzeitigem Erbausgleich (§§ 1934a bsi 1934e, 2338a BGB) werden mit Inkrafttreten des Gesetzes am gestrichen. Sie bleiben nur noch dann anwendbar, wenn der Erblasser vor dem gestorben ist oder wenn bis dahin über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskr. Urt. zuerkannt worden ist.
Das bedeutet für die ErbSt, daß ab Inkrafttreten des Gesetzes die entsprechenden Steuertatbestände in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG nicht mehr verwirklicht werden können; die nach dem geborenen nichtehelichen Kinder sind dann erbschaftsteuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln.