Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 ErbStG Leistungen von Selbsthilfeeinrichtungen im Todesfall eines Mitglieds
Verschiedene Selbsthilfeeinrichtungen (z. B. Gemeinschaftshilfe der Zahnärzte und Ärzte) haben zum Zweck, im Todesfall eines Mitglieds den von ihm bestimmten Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der im Umlageverfahren von den übrigen Mitgliedern aufgebracht wird.
Diese Leistungen einer Selbsthilfeeinrichtung an den Begünstigten unterliegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Sie beruhen auf der durch Vertrag begründeten Mitgliedschaft des Erblassers in der Selbsthilfeeinrichtung und werden von den Begünstigten unmittelbar erworben. Der Umstand, daß die Begünstigten nach der Satzung keinen Rechtsanspruch auf die erhobene Umlage haben, ist unbeachtlich.
Die Selbsthilfeeinrichtung erhebt die Geldbeträge einzelfallbezogen im Umlageverfahren von den übrigen Mitgliedern und leitet sie weiter. Sie unterliegt derzeit nicht der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 oder 33 ErbStG, da sie weder geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt oder verwaltet noch als Versicherungsunternehmen angesehen werden kann.
Die FÄ sollen durch organisatorische Vorkehrungen (z. B. gezielte Nachfrage) sicherstellen, daß beim Tod eines Arztes oder Zahnarztes die Leistungen einer bestehenden Selbsthilfeeinrichtung stets erklärt werden.