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§ 3 ErbStG Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht bei noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufverträgen
Der BFH hat die in der Bezugs-Rdvfg. unter Ziff. 3 genannten Revisionsverfahren durch Urt. v. - II R 68/95 und II R 69/95 - entschieden und dabei den Revisionen der Klägerinnen gegen die Urt. des und 3 K 3762/89 - stattgegeben (BStBl 1997 II S. 820 - stimmt inhaltlich im wesentlichen überein mit dem Urt. zu Az. II R 69/95).
Nach den vorliegenden BFH-Entscheidungen ist bestätigt worden, daß ein Grundstücksgeschäft erbschaftsteuerlich noch nicht als vollzogen angesehen werden kann, wenn es von den Vertragsparteien zwar bereits vor dem Todestag der Erblasserin abgewickelt worden ist, aber die Auflassung des Grundstücks sowie die Eintragung der Käufer im Grundbuch als neue Eigentümer erst nach dem Tode der Erblasserin erfolgten.
Das Grundstück gehörte im Streitfall somit noch anteilig zum Nachlaß und war mit dem Steuerwert (140 v. H. des anteiligen EW) anzusetzen. Die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtete, vertraglich vereinbarte Sachleistungsverpflichtung oder ein entsprechender Sachleistungsanspruch ist dagegen bei der Ermittlung des der ErbSt unterliegenden Erwerbs mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem für den Grundbesitz maßgeblichen Steuerwert an...