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§ 9 ErbStG Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung
Mit der Bezugsverfügung ist seinerzeit zum Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung nach dem ErbStG Stellung genommen worden. Ergänzend bittet die OFD folgendes zu beachten:
1. Eine Grundstücksschenkung ist trotz Erklärung der Auflassung und deren Eintragsbewilligung nicht i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, solange der Beschenkte sich schuldrechtlich verpflichtet hat, von der Eintragungsbewilligung vorerst keinen Gebrauch zu machen (FG NdSachsen v. - 3 K 402/94; EFG 2000 S. 386).
2. Wird in einem Vertrag über die Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vereinbart, dass die Übertragung des Anteils erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen soll, so ist die Schenkung nicht schon mit der Einigung über den Eigentumsübergang und der Bewilligung, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen, ausgeführt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeitbestimmung die Auflassung, das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft oder lediglich dessen Vollzug betrifft (, BFH/NV 2000 S. 1095).