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§ 3 ErbStG Versicherungsleistungen aus einer Autoinsassen-Unfallversicherung
Der (BStBl 1994 II S. 36) entschieden, daß der Anspruch aus der Kfz-Insassen-Unfallversicherung grundsätzlich in den Nachlaß des verunglückten Insassen fällt und damit der ErbSt unterliegt.
Der BFH bestätigt damit seine Entscheidung im Urt. v. - II 21/61 U (BStBl III S. 187). Zur Begründung führt der BFH aus, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag einen Bestandteil des Vermögens der sog. Gefahrsperson (= Versicherten) bilden und deshalb auch in ihren Nachlaß fallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Versicherte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht selbst geltend machen kann, sondern nur der Versicherungsnehmer.
Eine Gleichbehandlung mit den Leistungen aus der Unfallversicherung von Luftfahrtunternehmen hält der BFH wegen der unterschiedlichen Zielsetzung und Besonderheiten des Luftverkehrsgesetzes nicht für geboten.