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§ 14 ErbStG Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten; Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Bundesländer werden H 70 (1), H 85 (3) ”Zusammenrechnung unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) des Bezugserl. wie folgt gefasst:
Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs
> (BStBl 1991 II S. 522) und v. (BStBl 1999 II S. 25)
Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG
Hat der Schenker sich bei der Übertragung des Vermögens einen Nießbrauch oder ein Rentenrecht ausbedungen und verzichtet er hierauf zu einem späteren Zeitpunkt, sind der beim Verzicht zu veranlagende Erwerb (> H 85 (4) mit dem nicht um die Belastung gekürzten ursprünglichen Erwerb (Bruttoerwerb, > R 85 Abs. 3) zusammenzurechnen. Verzichtet nicht der Schenker, sondern ein Dritter, dem das Recht eingeräumt worden war, kann die in dem Verzicht liegende Schenkung nur mit früheren Zuwendungen des Verzichtenden zusammengerechnet werden.
Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten
Ein Vater schenkte seiner Tochter in den Jahren 1995 und 1998 Vermögen mit einem Steuerwert von jeweils 500 000 DM, das - jedes für sich - unter einem Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuw...