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§ 12 ErbStG Ableitung des gemeinen Werts von Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien und umgekehrt (§ 11 BewG, R 95 Abs. 5 ErbStR)
Für Zwecke der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat die FinVerw bisher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage bis ; vgl. Bezugsverfügung). Der - (BStBl 1999 II S. 810) die Praxis der FinVerw verworfen. Er ist der Ansicht, diese Methode überschreite die Grenzen einer rechtlich vertretbaren Schätzung, weil weder die konkreten Ausstattungsunterschiede der Aktiengattungen im Einzelfall noch die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden.
Die Vertreter der obersten FinBeh der Länder haben in ihrer Besprechung Bew III/99 v. 22. bis beschlossen, das Urt. anzuwenden und ihre entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtage bis zum nicht mehr anzuwenden.
Auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der gemeine Wert von nichtnotierten Stammaktien aus dem Börsenkurs von Vorzugsaktien und umgekehrt abzuleiten (R 95 Abs. 5 ErbStR). Eine Ableitung pauschaler Zu- und Absc...