§ 13a ErbStG Gleichzeitige Übertragung von Gesellschaftsbeteiligung und Sonderbetriebsvermögen
Eine Zuwendung von BV ist nach § 13a ErbStG begünstigt, wenn dieses im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer gewerblich oder freiberuflich tätigen PersGes oder eines Anteils daran vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht (§ 13a Abs. 4 Nr. 1 EStG). Nach R 51 Abs. 3 ErbStR sind diese Begriffe nach ertragstl. Grundsätzen auszulegen. § 6 Abs. 3 EStG wurde durch das UntStFG v. (BGBl I S. 3858) geändert und lässt nunmehr eine Buchwertfortführung zu, wenn eine natürliche Person unentgeltlich in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird oder ein Teil einer Beteiligung an einer PersGes unentgeltlich auf eine natürliche Person übertragen wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies unter weiteren Voraussetzungen auch dann, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) WG, die weiterhin zum BV gehören, nicht überträgt.
Die ErbSt-Referatsleister des Bundes und der Länder vertraten deshalb die Auffassung, dass ein begünstigter Anteil an einer PersGes i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nicht nur vorliegt, wenn der Schenker zusammen mit einem Teil seiner Beteiligung in entsprechendem quotalem Umfang sein Sonder-BV überträgt. Vielmehr soll dies auch gelten, wenn der Schenker sein Sonder-BV in geringerem Umfang überträgt oder es insgesamt zurückbehält. R 51 Abs. 3 ErbStR soll im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der ErbStR entsprechend angepasst werden.
Andererseits sahen die ErbSt-Referatsleiter keinen Anlass, im Fall einer überquotalen Mitübertragung des Sonder-BV von einer nicht begünstigten Zuwendung auszugehen. Auch hier wird das Sonder-BV zusammen mit der Gesellschaftsbeteiligung erworben und geht als BV vom Schenker auf den Erwerber über. H 51 (3) ”Gleichzeitige Übertragung von Gesellschaftsbeteiligung und Sonder-BV” ErbStH 1999 braucht insoweit nicht geändert zu werden.
Das FinMin bittet, den Erl. in die ErbSt-Kartei aufzunehmen.
FinMin BaWü
v. - S 3812 a
Fundstelle(n):
SAAAA-83124