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§ 9 EigZulG Kinderzulage nach Abs. 5; )
Nach dem ), steht dem Erwerber einer Wohnung das Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG auch für ein Kind zu, das zwar im Zeitpunkt der Anschaffung, nicht mehr aber bei Bezug der Wohnung zum Haushalt des Stpfl. gehört hat. Diese Urteilsgrundsätze sind im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nicht bei Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG anwendbar. § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG stellt für die Zahl der Kinder auf die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung ab. Demnach ist auch für die Frage der Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei der Kinderzulage frühestens auf die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt abzustellen (vgl. Rz. 84 Satz 1 des BStBl I S. 190).