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§ 7 EigZulG Zweifelsfragen zum EigZulG; Anwendung des -
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird Rz. 48 des (BStBl I S. 190) zum EigZulG wie folgt geändert.
”Hat der Anspruchsberechtigte auch das Folgeobjekt nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Inanspruchnahme der EigZul für ein drittes Objekt nicht zulässig. Ein drittes Objekt liegt jedoch nicht vor, wenn der Anspruchsberechtigte statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt und der für das Erstobjekt geltende Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall lebt lediglich die EigZul-Berechtigung für das Erstobjekt wieder auf (vgl. BStBl II 2001 S. 755).”