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§ 2 EigZulG Herstellung einer zulagenbegünstigten Wohnung
Nach § 2 Abs. 1 EigZulG ist u. a. die ”Herstellung einer Wohnung” in einem im Inland belegenen eigenen Haus Fördervoraussetzung zur Inanspruchnahme der EigZul. Aufgrund der unterschiedlichen Fördersätze - 5 % bei der Herstellung einer Wohnung bzw. der Anschaffung eines Neubaus, 2,5 % bei der Anschaffung einer Altbauwohnung sowie bei Ausbauten und Erweiterungen - ist der Begriff der ”Herstellung” von Bedeutung. Es ist möglich, daß durch Um- oder Anbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine neue Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG entsteht, so daß hierfür eine EigZul in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden kann. Für die Abgrenzung, ob erstmals eine Wohnung hergestellt wird, sind folgende Unterscheidungen zu treffen:
1. Erstmalige Herstellung eines nutzbaren Gebäudes
Die Inanspruchnahme des Fördergrundbetrags i. H. von 5 % der Bemessungsgrundlage liegt zweifelsfrei bei der Errichtung einer Wohnung auf einem unbebauten Grundstück vor. Diese Voraussetzung ist jedoch auch erfüllt, wenn der Erwerber eines Rohbaus diesen erstmals zu einem nutzbaren Gebäude fertigstellt. Dabei sind sowohl die Anschaffungskosten des Rohbaus als auch die Aufwendungen für die Fertigstellung der Wohnung begünstigt (BStBl 1990 II S. 889