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OFD Koblenz - Ez 1010 A

§§ 1 ff. EigZulG Durchführung des Eigenheimzulagengesetzes; hier: Gesonderte und einheitliche Feststellung; • nach § 11 Abs. 6 EigZulG und • nach § 10i Abs. 2 EStG

Zum Feststellungsverfahren im einzelnen bittet die OFD, die nachstehenden Anweisungen zu beachten.

1 Persönliche Abzugsberechtigung (§ 1 EigZulG)

Nach § EigZulG sind unbeschränkt estpfl. natürliche Personen i. S. des EStG berechtigt, die EigZul in Anspruch zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob sie tatsächlich zur ESt veranlagt werden oder aber dabei eine Steuerzahllast entsteht.

Für Ehegatten i. S. des § 26 Abs. 1 EStG bestehen im materiellen Teil des EigZulG keine nennenswerten Sonderregelungen. Förderberechtigt ist derjenige Ehegatte, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt. Dies ist bei Alleineigentum nur der Eigentümer-Ehegatte, bei gemeinschaftlichem Eigentum jeder Ehegatte nach Maßgabe seines Eigentumsanteils.

2 Gesonderte und einheitliche Feststellung

2.1 nach § 11 Abs. 6 EigZulG

2.1.1 Inhalt der Vorschrift

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 EigZulG gesondert und einheitlich festgestellt werden (Satz 1).

Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden (Satz 2). Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderz...

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