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Verständigungsvereinbarung zur Anwendung des Artikels 10
Mit der niederländischen Steuerverwaltung ist gem. Art. 25 des Abkommens hinsichtlich der Interpretation der Begriffe ”vorübergehend” und ”sich aufhalten” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens sowie hinsichtlich der Anwendung von Art. 10 des Abkommens auf Einkünfte von Geschäftsführern folgende Verständigungsvereinbarung getroffen worden:
1. ”vorübergehend”
Der Begriff ”vorübergehend” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist i. S. des OECD-Musterabkommens 1992 zu interpretieren, demzufolge die Frage des Aufenthalts nur anhand des 183-Tage-Kriteriums geprüft wird. Nach dieser Interpretation kommt dem Begriff ”vorübergehend” keine eigene Bedeutung zu.
2. ”sich aufhalten”
Die Auslegung des Begriffs ”sich aufhalten” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist innerhalb des breiteren Kontextes von Art. 15 des OECD-Musterabkommens und des zugehörigen Kommentars zu interpretieren. ”Sich aufhalten” wird danach als ”physisch anwesend sein” verstanden, wobei es unerheblich ist, ob im Arbeitsstaat übernachtet wird. (, BStBl 1997 II S. 15).
3. Zurechnung der Tätigkeit eines Geschäftsführers
Das deutsch-niederländische DBA enthält keine spezifische Regelung für die Besteuerung der Einkünfte eines Geschäftsführers aus Tätigkeiten für Gesellschaften in dem anderen...BStBl 1995 II S. 95