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OFD Erfurt - S 1300 A

Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen; Berufskraftfahrer

1. Allgemeines

Bei Berufskraftfahrern, zu denen auch Auslieferungsfahrer, nicht aber Reisevertreter zählen, richtet sich die eventuelle Steuerfreistellung des Arbeitslohns, der auf Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten entfällt, nach der sog. ”183-Tage-Klausel”, die in allen von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten ist. Einzelheiten hierzu, insbesondere zur Ermittlung des 183-Tage-Zeitraums und der Höhe des ggf. freizustellenden anteiligen Arbeitslohns, ergeben sich aus den BMF-Schreiben v. 5. 1. 1994 S 1300 (BStBl 1994 I S. 11) und v. 5. 7. 1995 S 1300 (BStBl 1995 I S. 373) - OFD-Rvf. v. 31. 1. 1994 S 1300 A, Kartei DBA, AStG - S 1300 Allgemeine Besteuerung von Arbeitslohn, Karte 1, und aus dem ”Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt stpfl. natürlichen Personen” (VTB-Handbuch Fach 8 Karte 1, speziell Anh. 3).

2. Ermittlung der 183 Tage

Zur Ermittlung der 183 Tage kommt es bei der Anwendung von DBA, die -wie es weitaus überwiegend der Fall ist - eine dem Art. 15 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) entsprechende Regelung enthalten, darauf an, in welchem Staat die nichtselbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Entscheidend ist die - durch die berufli...

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