Niedersächsisches FinMin - S 1301 – 625 – 33 3

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Mit Erl. v. - S 1301 - 625 - 33 3 - hat das FinMin für die Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen deutscher ArbG an im Ausland wohnhafte ehemalige AN nach den DBA Verfahrensvereinfachungen zugelassen, sofern die Freistellung nach dem jeweiligen Abkommen nicht antragsgebunden ist. Darüber hinaus ist in diesen Fällen auf Antrag der betroffenen ArbG auch das folgende vereinfachte Verfahren zuzulassen:

In Altfällen, in denen ehemalige AN bereits vor dem ihren Wohnsitz in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, reicht es für die Steuerfreistellung aus, wenn der ArbG dem FA entsprechend dem Erl. v. jährlich die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet werden. Eines besonderen Ansässigkeitsnachweises bedarf es in diesen Fällen nicht.

In Neufällen, in denen ehemalige AN ihren Wohnsitz nach dem in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, brauchen diese nur im Jahr ihres Wegzugs aus Deutschland eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitz-FA vorzulegen. In den Folgejahren reicht es dann ebenfalls aus, wenn der ArbG beim FA die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger zwecks Weiterleitung an die Wohnsitzstaaten einreicht.

Das BMF wird mit der jeweiligen ausländischen Steuerverwaltung abge-stimmte zweisprachige Muster für Ansässigkeitsbescheinigungen erstellen und den Steuerverwaltungen der Länder übersenden.

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder.

Niedersächsisches FinMin v. - S 1301 – 625 – 33 3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
GAAAA-82999