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Besteuerung des Arbeitslohns nach dem deutsch-britischen DBA; Anwendung der 183-Tage-Klausel
Mit Großbritannien war 1985 im Verständniswege für die Anwendung der 183-Tage-Klausel des Abkommens Einigung darüber erzielt worden, daß auch in den Fällen der Abordnung von AN an britische Schwestergesellschaften gegen Kostenersatz die abordnende deutsche Gesellschaft als ArbG i. S. von Art. XI Abs. 3 des Abkommens anzusehen ist.
Die deutsche Seite hat der britischen Seite als Folge des (BStBl II S. 819) in einem Einzelfall vorgeschlagen, von diesem ”formellen ArbG-Begriff” abzugehen und den ”wirtschaftlichen ArbG-Begriff” anzuwenden.
Großbritannien hat unter Verweis auf eine Veröffentlichung der englischen Steuerverwaltung im Tax Bulletin vom Juni 1995 mitgeteilt, daß es entsprechend dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen 1992/1994 bei der Anwendung der 183-Tage-Regelung für Arbeitseinsätze nach dem den ”wirtschaftlichen ArbG-Begriff” zugrundelegt.
Damit gilt ab diesem Zeitpunkt auch im Verhältnis zu Großbritannien Ziff. 3 zweiter Abs. des BdF-Schreibens v. (DStR 1994, 247).