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Besteuerung des Arbeitslohnes nach Doppelbesteuerungsabkommen; Besonderheiten bei Tätigkeiten im In- oder Ausland mit einer Dauer von weniger als 183 Tagen
Im Inland ansässige AN werden zunehmend in ausländischen Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen wird, tätig. Ebenso werden ausländische AN vorübergehend ins Inland entsandt, wobei der Inlandsaufenthalt in zahlreichen Fällen im Kj (=Steuerjahr) den Zeitraum von 183 Tagen nicht überschreitet.
Hält sich der AN nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf, wird im Regelfall dem in- bzw. ausländischen Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht nur dann zugewiesen, wenn der Arbeitslohn wirtschaftlich einem ArbG oder einer Betriebsstätte des Tätigkeitsstaats zuzurechnen ist. Nach einzelnen DBA, z. B. Österreich, verliert der Wohnsitzstaat bereits dann das Besteuerungsrecht, wenn der ArbG nicht im gleichen Staat wie der AN ansässig ist.
Zur Berechnung der 183-Tage-Frist wird in der Mehrzahl der DBA auf den Aufenthalt im Steuerjahr des Tätigkeitsstaats abgestellt. In verschiedenen DBA, z. B. Liberia, Mexiko oder Rußland wird die vorerwähnte 183-Tage-Frist nach einem Zeitraum von 12 Monaten berechnet, der innerhalb des Steuerjahres des Tätigkeitsstaats beginnt oder endet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das hingewiesen.
Bei Aus...