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§ 103 BewG Gewinnausschüttungsverpflichtung bei einer Kapitalgesellschaft sowie Körperschaftsteuerschuld und -erstattungsanspruch bei Gewinnausschüttungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ab dem Stichtag
In Ergänzung zur vorgenannten Vfg. bittet die OFD bei ”überjährigen Ausschüttungen” folgende Rechtsaufassung zu vertreten:
Beispiel: Für das Wj (= Kj) 1993 wird im November 1995 ein Gewinnausschüttungsbeschluß gefaßt.
Die Bilanz auf den wurde ohne Berücksichtigung einer Gewinnausschüttung festgestellt.
Nach § 278 Satz 2 HGB besteht ein handelsrechtliches Wahlrecht, ob die Handelsbilanz 1993 aufgrund des anderslautenden Beschlusses geändert wird. Dieses handelsrechtliche Wahlrecht führt dazu, daß der auf dem Ausschüttungsbeschluß beruhende Körperschaftsteuerminderungsanspruch in der Steuerbilanz 1993 zu aktivieren ist (Aktivierungsgebot). Eine Körperschaftsteuererhöhung aufgrund des Ausschüttungsbeschlusses ist wegen des Passivierungsverbots in der Steuerbilanz nicht anzusetzen.
Die nachträgliche Änderung der Steuerbilanz führt dazu, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 109a BewG zu ändern ist, soweit sich die Änderung der Steuerbilanz auf den Einheitswert auswirkt.
Nach § 174 Abs. 3 AktG ist bei einer AG trotz Änderung der Gewinnverwendung eine rückwirkende Änderung des festgestellten Jahresabschlusses nicht zulässig, da ein handelsrechtliches Wahlrecht nicht besteht.