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§ 103 BewG Körperschaftsteuerschuld und Körperschaftsteuererstattungsanspruch bei Gewinnausschüttung
Nach § 109 Abs. 1 BewG ist der Ausweis in der Steuerbilanz maßgebend. Für den Ansatz in der Steuerbilanz ist grundsätzlich die Handelsbilanz maßgebend (§ 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG).
Für alle KapGes bestimmt § 278 HGB, daß die Steuern vom Einkommen und Ertrag auf der Grundlage des Gewinnverwendungsbeschlusses zu berechnen sind. Liegt ein solcher Beschluß im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht vor, ist von dem Vorschlag (soweit vorhanden) über die Verwendung auszugehen. Da handelsrechtlich ein Aktivierungs- und Passivierungsgebot besteht, soweit ein Beschluß oder Vorschlag vorliegt, besteht insoweit auch in der Steuerbilanz ein Aktivierungs- und Passivierungsgebot. D. h., die KSt-Minderung und -Erhöhung sind dann bei der Berechnung von KSt-Schuld bzw. -Erstattungsanspruch zu berücksichtigen. Dabei dürfte in der Praxis darauf zu achten sein, daß ein Vorschlag unterstellt werden muß, wenn die Gewinnausschüttung bereits in der Handelsbilanz passiviert wird.
Gleiches gilt für den Solidatitätszuschlag.