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OFD Düsseldorf - S 3232

§ 103 BewG Gewinnausschüttungsverpflichtung bei einer Kapitalgesellschaft sowie Körperschaftsteuerschuld und -erstattungsanspruch bei Gewinnausschüttungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ab dem Stichtag

1. Gewinnausschüttungsverpflichtungen

Beispiel: Für das Wj (= Kj) 1992 wird im Juni 1993 ein Gewinnausschüttungsbeschluß in Höhe von 100.000 DM gefaßt.

Sind diese 100.000 DM beim EW-BV zum als Schuldposten abzuziehen?

1.1 Maßgebend für die Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine Gewinnausschüttungsverpflichtung als Schuld abzuziehen ist, ist der Ausweis in der Steuerbilanz (§ 103 Abs. 1 BewG). Für die Frage des Ansatzes in der Steuerbilanz ist grundsätzlich die Handelsbilanz maßgebend (§ 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG).

1.2 Handelsbilanz der AG/KGaA

Nach dem Gliederungschema des § 266 HGB ist der Jahresüberschuß in der Handelsbilanz unter ”Eigenkapital” auszuweisen. Die Bilanz kann aber auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei der AG und der KGaA führt dies jedoch nicht dazu, daß die Gewinnausschüttung in der Handelsbilanz passiviert werden kann, da zwischen Bilanzaufstellung und Bilanzfeststellung unterschieden werden muß, wobei die Bilanzfeststellung nach § 174 Abs. 1 AktG für den Gewinnausschüttungsbeschluß maßgebend ist.

1.3 Handelsbilanz der GmbH

Anders als bei der AG und der KGaA kann bei der GmbH eine Gewinnausschüttung auch vor der Feststel...

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