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§ 103 BewG Abzug einer Betriebsschuld bei Genossenschaften im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern oder der Kündigung von Geschäftsanteilen ab dem Stichtag
Mitglieder und Genossenschaften scheiden durch Kündigung der Mitgliedschaft (§ 65 GenG) oder Tod (§ 77 GenG) aus der Genossenschaft aus. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigungsfrist endet bzw. der Tod eingetreten ist (§§ 65 Abs. 2, 77 Abs. 1 Satz 2 GenG). Daneben ist die Kündigung einzelner Geschäftsanteile zum Schluß des Geschäftsjahres möglich (§ 67b GenG). Das Geschäftsguthaben wird stets erst im Folgejahr ausgezahlt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG).
Die OFD bittet, bei der Feststellung der EW des Betriebsvermögens ab dem Stichtag die Auffassung zu vertreten, daß ein Abzug der Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder sowie aus gekündigten Geschäftsanteilen nicht möglich ist. Es handelt sich nämlich ertragsteuerlich um Eigenkapital. Diese Beurteilung ist für das Bewertungsrecht bindend. Das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip steht dem nicht entgegen, da für den Bestand die Verhältnisse im Abschlußzeitpunkt maßgebend sind.