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§ 82 BewG Abschläge vom Gebäudewert wegen Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe
Das FG Berlin hat mit rechtskräftigem - nicht veröffentlichtem - Urt. v. II 59/78 die Verwendung von gesundheitsgefährdenden Baustoffen bei einem Einfamilienhaus als Baumangel angesehen, der - vorliegend nach § 87 BewG - eine Wertminderung des Grundstücks rechtfertigt. Eine Schadstoffbelastung durch erhöhte Formaldehyd-, Lindan- und PCP-Werte sei auch zu berücksichtigen, wenn am Bewertungsstichtag Emissionsgrenzwerte noch nicht verbindlich festgelegt worden waren, weil eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner unabhängig von solchen Normierungen eintrete.
Wird eine erhöhte Schadstoffbelastung mit der Folge eingeschränkter Benutzbarkeit eines Wohngrundstücks glaubhaft gemacht (Bescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde, evtl. Sachverständigengutachten), ist somit ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 BewG bzw. § 87 BewG zu gewähren. Seine Höhe richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und kann anhand der Wertanteilstabelle zur (OFD Mü.) bzw. v. S 3204 (OFD Nbg.), Bew-Kartei § 82 Abs. 1 Nr. 2 BewG K 1 gelb, ermittelt werden. Bautechnisch sanierungsfähige Wand- oder Deckenverkleidungen aus Holz sind dabei den Wand- bzw. Deckenputzen gleichzustellen. Dabei ist nur auf die objektive Möglichkeit einer bautechnisc...