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§ 11 BewG Ableitung des gemeinen Werts von Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien und umgekehrt
Für Zwecke der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat die FinVerw früher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage bis ; vgl. meinen Erl. v. - VI 310a - S 3263 - 077). Der - (BStBl 1999 II S. 810) diese Praxis der FinVerw verworfen. Er ist der Ansicht, diese Methode überschreite die Grenzen einer rechtlich vertretbaren Schätzung, weil weder die konkreten Ausstattungsunterschiede der Aktiengattungen im Einzelfall noch die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden.
Die Vertreter der obersten FinBeh der Länder haben in der Sitzung der Referatsleiter für Bewertung v. 22. bis beschlossen, dass ihre entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtage bis zum nicht mehr anzuwenden sind.