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§ 148 BewG Entschädigungsloser Übergang des Gebäudes nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags
Es wurde die Frage erörtert, wie ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück zu bewerten ist, wenn vereinbart ist, daß ein vom Erbbauberechtigten errichtetes Gebäude entschädigunglos oder gegen Zahlung einer teilweisen Entschädigung auf den Grundstückseigentümer übergehen soll.
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Durch die in § 148 Abs. 1 BewG vorgesehene Bewertung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks mit dem 18,6fachen des jährlichen Erbbauzinses ist auch der Anspruch auf entschädigungslosen bzw. teilweisen entschädigungslosen Übergang des Gebäudes erfaßt. Der Umstand, ob eine oder keine Entschädigung für den Übergang des Gebäudes zu zahlen ist, wird sich im allgemeinen bereits bei der Bemessung des Erbbauzinses niedergeschlagen haben. Deshalb ist dieser Umstand bei der Bewertung des belasteten Grundstücks nicht gesondert zu berücksichtigen. Ebenso scheidet ein Ansatz außerhalb der Grundstücksbewertung als zusätzlicher Sachleistungsanspruch aus.