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FinMin BaWü, - S 3014

§ 146 BewG Ermittlung des Wertes von bebauten Grundstücken, die zum Teil nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind (R 180 ErbStR)

Es wurde die Frage erörtert, wie bei bebauten Grundstücken der Bodenwertanteil zu berechnen ist, wenn ein Gebäude aus verschiedenen Bauteilen besteht, die zum Teil nach § 147 BewG, zum Teil nach § 146 BewG zu bewerten sind. R 180 Abs. 3 ErbStR lasse offen, ob in einem solchen Fall der Ertragswert um den Bodenwertanteil für die gesamte bebaute Fläche des Gebäudes oder nur um den anteiligen Wert zu kürzen sei. Bei einer anteiligen Kürzung müßte die bebaute Fläche des Gebäudes in einen Teil (Bodenwertanteil) aufgeteilt werden, der auf die nach § 147 BewG zu bewertenden Gebäudeteile entfällt und in einen Teil (Bodenwertanteil), der auf die im Ertragswertverfahren zu bewertenden Gebäudeteile entfällt.

Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Befinden sich auf einem Grundstück sowohl Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) zu bewerten sind als auch solche, die mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen (§ 147 BewG) sind richtet sich die Wertermittlung nach R 180 ErbStR. Um bei Gebäuden, die nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, eine Doppelberücksichtigung des Grund und Bodens zu vermeiden, bestimmt R 180 Abs. 3 ErbStR, daß ...

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