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§ 110 BewG Aufgliederung der Wertpapiere in Beteiligungswerte und Forderungswerte
Es wurde angeregt, die nach § 113 BewG vorgesehene Veröffentlichung der maßgebenden Kurse und Rücknahmepreise im BStBl um die Angabe zu ergänzen, welche Wertpapiere, insbesondere Genußrechte, bei der Zugehörigkeit zum sonstigen Vermögen zu den begünstigten Beteiligungswerten i. S. des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG gehören.
Für die Kurswertliste auf den war dies im einzelnen technisch nicht mehr möglich. Auf den Hinweis des BdF in der Kurswertliste v. - BStBl Sondernr. 2/1996, S. 3 -, daß Genußscheine der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken nicht zu den begünstigten Beteiligungswerten gehören, weist die OFD hin.
Die OFD bittet - so weit noch nicht geschehen - zu ermitteln, zu welcher Gruppe die Genußrechte anderer Emittenten gehören und ggf. ergänzend zu berichten, so daß die Angaben in der Kurswertliste 1996 vervollständigt werden können.