Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage
Gesetze: § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG
Instanzenzug: Az: 12 Ca 4345/11 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 8 Sa 199/12 Urteil
Gründe
1Die auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
21. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, zB wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( - Rn. 5, BAGE 121, 52). Die Klärung der Rechtsfrage muss der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung dienen (GMP/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 72 Rn. 15). Daher fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft. Diese muss sich vielmehr in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat ( - Rn. 11, AP ArbGG 1979 Grundsatz § 72a Nr. 70 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 44).
32. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdebegründung auf Seite 5 (unter II 1) formulierten Rechtsfrage. Entgegen der Auffassung der Beschwerde vermag allein die Anzahl der von der Auslegung von § 3 Abs. 4 des Sozialplans vom betroffenen Arbeitsverhältnisse die grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht zu rechtfertigen. Die Beantwortung der angeführten Rechtsfrage berührt nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Die Parteien streiten über die Auslegung einer Sozialplanbestimmung, nach der sich die Höhe der Abfindung berechnet. Das Landesarbeitsgericht hat die Regelung wegen ihrer Mehrdeutigkeit als auslegungsbedürftig angesehen und ihren Inhalt entsprechend den für Sozialplänen geltenden Auslegungsgrundsätzen bestimmt (Seite 8 ff. des amtl. Umdrucks). Bei seiner Subsumtion ist es ausweislich der vorangestellten Obersätze von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Es ist weder offensichtlich noch von der Beschwerde dargetan, dass im Rahmen der vom Berufungsgericht verwandten Auslegung abstrakte Rechtsfragen entscheidungserheblich waren, die zukünftig in einer Vielzahl von Verfahren auftreten können und die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Vielmehr betrifft die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 des Sozialplans lediglich ein betriebliches Regelwerk, dessen Inhalt für Arbeitsverhältnisse außerhalb des Unternehmens der Beklagten ohne Bedeutung ist. Denn auch die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Sozialplanbestimmung um eine solche handelt, die in dieser Fassung in anderen betrieblichen Regelwerken verwandt wird und deshalb für die Betriebspartner bei der Sozialplangestaltung von Bedeutung ist.
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Fundstelle(n):
CAAAI-20014