Reisekostenerstattungsanspruch einer Lehrerin für eine Klassenfahrt trotz Unterschrift unter den im Dienstreiseantrag vorformulierten Verzicht
Leitsatz
1. Ein Land verstößt als Arbeitgeber gegenüber seinen angestellten Lehrkräften gegen § 242 BGB, wenn es Schulfahrten grundsätzlich nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass die teilnehmenden Lehrkräfte formularmäßig auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten.
2. Diese generelle Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den "Verzicht" auf die Erstattung von Reisekosten stellt die angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.
Gesetze: § 242 BGB, § 23 Abs 4 TV-L, § 3 Abs 6 RKG NW vom , § 1 Abs 2 RKG NW vom , § 2 Abs 2 S 1 RKG NW vom , § 3 Abs 2 S 1 RKG NW vom
Instanzenzug: Az: 1 Ca 334/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 11 Sa 1852/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Reisekostenvergütung anlässlich ihrer Teilnahme an einer Klassenfahrt im September 2008.
2Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin an einer Gesamtschule beschäftigt. Die Parteien sind aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit an die Tarifverträge im öffentlichen Dienst, insbesondere den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), gebunden. Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden für die Erstattung von Reisekosten die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Gemäß § 3 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom (GV NRW S. 738; Landesreisekostengesetz, im Folgenden: LRKG NRW) in der bis zum geltenden Fassung vom (GV NRW S. 684) besteht unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Reisekostenvergütung. § 3 Abs. 6 LRKG NRW lautet:
In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz (RdErl. des Finanzministeriums vom in der Fassung des RdErl. vom , MBl. NRW 2005 S. 36; im Folgenden: VVzLRKG) heißt es unter Nr. 6.3 zu § 3 LRKG NRW:
In den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom in der Fassung des RdErl. vom , BASS 2008/2009 14 - 12 Nr. 2; Wanderrichtlinien, im Folgenden: WRL) heißt es ua.:
Die Klägerin war in dem Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin. Mit Schreiben vom beantragte sie für ihre Klasse auf dem Vordruck „Antrag auf Genehmigung von Schulwanderungen und Schulfahrten“ eine Studienfahrt nach Berlin. Das Formular lautet auszugsweise wie folgt:
7Die Klägerin unterzeichnete beide Anträge. Der Schulleiter genehmigte die Klassenfahrt am . Wegen fehlender Haushaltsmittel wäre diese ohne die Verzichtserklärung durch die Klägerin nicht genehmigt worden.
8In der Zeit vom 22. bis zum betreute die Klägerin die Klassenfahrt. Für Bustransport, Übernachtung, Verpflegung und den Besuch eines Musicals zahlte sie insgesamt 234,50 Euro. Hiervon erstattete die Schule 28,45 Euro. Der Restbetrag iHv. 206,05 Euro ist Gegenstand der Klage. Mit Schreiben vom und beantragte die Klägerin außergerichtlich die Zahlung von Reisekostenvergütung. Das beklagte Land lehnte dies mit Schreiben vom ab.
9Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe trotz der Verzichtserklärung ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zu. Ein Verzicht sei nicht zulässig. Die Verweisung in § 23 Abs. 4 TV-L verbiete die Heranziehung solcher Bestimmungen, deren Anwendung auf nicht Beamte sinnwidrig wäre. Der von ihr erklärte Verzicht sei nicht freiwillig gewesen, da er im Vordruck des Antrags auf Genehmigung der Schulfahrt zwingend vorgesehen gewesen sei. Das Berufen des beklagten Landes auf den Verzicht stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
11Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, bei der Regelung in § 23 Abs. 4 TV-L handele es sich um eine dynamische Verweisung, die rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin habe freiwillig verzichtet. Der Widerruf der Verzichtserklärung sei nicht zulässig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
13A. Die zulässige Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Reisekosten zu.
14I. Der Anspruch folgt aus § 23 Abs. 4 TV-L iVm. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 7, 8 und 9 LRKG NRW.
151. Der TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG kraft Tarifgebundenheit Anwendung.
162. Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden für die Erstattung von Reisekosten die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) in einer Tarifnorm sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (vgl. - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 107, 272). Arbeitnehmern soll insoweit dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie den Beamten ( - zu II 1 der Gründe, AP BAT SR 2d § 2 Nr. 1). Die in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnormen (vgl. - zu I 3 der Gründe, aaO), dh. zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Damit finden die Regelungen des LRKG NRW einschließlich der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen und Erlasse auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG Anwendung.
173. Die danach geltenden Voraussetzungen sind für den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch erfüllt.
18a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LRKG NRW hat der Berechtigte Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen für genehmigte Dienstreisen (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 LRKG NRW). Dazu zählen unter anderem Fahrt- und Übernachtungskosten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4, §§ 5, 8 LRKG NRW) sowie Nebenkosten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 9 LRKG NRW), zB im Zusammenhang mit dem Besuch kostenpflichtiger Einrichtungen, und ein Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 7 LRKG NRW).
19b) Die Klassenfahrt vom 22. bis zum wurde am als mehrtägige Dienstreise genehmigt. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass die Aufwendungen der Klägerin in einer Gesamthöhe von 234,50 Euro notwendig waren (vgl. § 3 Abs. 3 LRKG NRW). Wegen der teilweisen Erstattung iHv. 28,45 Euro verbleibt die streitgegenständliche Differenz iHv. 206,05 Euro.
20c) Die Klägerin wahrte auch die Ausschlussfristen von sechs Monaten nach § 3 Abs. 6 LRKG NRW und § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Sie verlangte gegenüber dem beklagten Land mit Schreiben vom die Erstattung dieser Reisekosten. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L für die Geltendmachung von Reisekosten überhaupt neben § 3 Abs. 6 LRKG NRW Anwendung findet.
21II. Unentschieden bleiben kann auch, ob der „Verzicht“ der Klägerin sie daran hinderte, einen wirksamen Antrag auf Reisekostenerstattung zu stellen. Jedenfalls ist es dem beklagten Land gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf einen solchen Verzicht zu berufen.
221. Nach § 3 Abs. 6 Satz 3 LRKG NRW können Dienstreisende vor Antritt einer Dienstreise unwiderruflich schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag auf Reisekostenvergütung stellen. Gemäß Nr. 3.4 WRL ist für den Antrag auf Genehmigung als Schulveranstaltung und die Dienstreisegenehmigung das diesen Richtlinien als Anlage beigefügte Formblatt zu benutzen. Dort kann die Begleitperson erklären, dass die Veranstaltung, obwohl die zu zahlende Reisekostenvergütung durch entsprechende Haushaltsmittel nicht gedeckt sei, trotzdem durchgeführt werden solle, weil anspruchsberechtigte Begleitpersonen auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichteten, soweit Mittel nicht zur Verfügung stünden. Einen solchen „Verzicht“ erklärte die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Reisekosten unter Abschn. B Nr. 3 in einem von der Schule vorgelegten Formular.
232. Zwingendes Tarifrecht steht der Wirksamkeit eines solchen „Verzichts“ nicht entgegen. Gemäß § 4 Abs. 3 TVG dürfen tarifliche Ansprüche auch dispositiv gestaltet werden.
243. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dem beklagten Land sei es wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung verwehrt, der Klägerin ihre Verzichtserklärung entgegenzuhalten. Dies stelle nach § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung dar.
25a) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sachlage eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. - Rn. 34, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 318). Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab stand.
26b) Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch treuwidriges Verhalten verschafft hat ( - Rn. 21 mwN, NJW 2010, 289). Ob ein Rechtsmissbrauch gegeben ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden ( - Rn. 37, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24). Für eine unzulässige Rechtsausübung müssen Umstände vorliegen, die eine Rechtsausübung im Einzelfall als grob unbillige, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarende Benachteiligung erscheinen lassen, sie also zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis führt ( - zu 4 b der Gründe mwN). Die Rechtsausübung muss als solche zu missbilligen sein, weil sie der Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Vertragspartners dient. Allerdings ist es noch kein Missbrauch, wenn ein Berechtigter die ihm erkennbaren Interessen des anderen unberücksichtigt lässt ( - Rn. 15, BAGE 118, 262). Derjenige, der den Rechtsmissbrauch einwendet, ist für die zugrunde liegenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ( - aaO).
27c) Diese Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bezüglich des Berufens auf die Verzichtserklärung erfüllt. Das beklagte Land verletzt damit seine Fürsorgepflicht gegenüber den bei ihm angestellten Lehrkräften. Die Revision hat insoweit keine revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat weder den Rechtsbegriff selbst verkannt, noch ist die Subsumtion ohne Berücksichtigung der maßgebenden Umstände erfolgt.
28aa) Mit der sich aus den WRL ergebenden Praxis des beklagten Landes, die an der Klassenfahrt teilnehmenden Lehrer darüber entscheiden zu lassen, ob sie auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, damit die Schulveranstaltung stattfinden kann, führt es die Lehrer in einen unzumutbaren Interessenwiderstreit. Nach Nr. 3.3 WRL darf die Dienstreise, soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, nur genehmigt werden, wenn ua. die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichten. Das beklagte Land verstößt mit dieser Koppelung treuwidrig gegen seine gegenüber den Lehrkräften bestehende Fürsorgepflicht.
29(1) Schulwanderungen und Schulfahrten sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen (Nr. 1 WRL). Es handelt sich um Schulveranstaltungen (Nr. 4.2 Satz 1 WRL). Deshalb sind Schülerinnen und Schüler nach § 43 Abs. 1 SchulG NRW zur Teilnahme verpflichtet. Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die Teilnahme gemäß Nr. 4.1 WRL zu ihren dienstlichen Aufgaben. Sie ist Gegenstand ihrer Dienstpflicht (vgl. - zu II 2 der Gründe, BAGE 48, 327). Zudem muss den Lehrern im Interesse einer guten und abwechslungsreichen Unterrichtsgestaltung, zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls und des sozialen Verhaltens der Schüler daran gelegen sein, Schüler- und Klassenfahrten regelmäßig durchzuführen. Diese stellen die Fortführung des Unterrichts in anderer Form dar und dienen der Verwirklichung der staatlichen Bildungsziele (vgl. Bayerischer 14 B 04.3576 - zu 2 c aa der Gründe, ZBR 2008, 270). Das bildungsverantwortliche Land und die Schule haben deshalb grundsätzlich die zur Erfüllung dieser Bildungsziele notwendigen Mittel selbst zur Verfügung zu stellen (§ 92 SchulG NRW).
30(2) Mit der Übertragung der Verantwortung auf die Lehrer, einen Teil dieser Mittel selbst zu tragen oder die Verwirklichung der dem Land gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen obliegenden Bildungsaufgabe zu beeinträchtigen, bringt das beklagte Land die bei ihm angestellten Lehrer in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt. Ihnen wird die staatliche Verantwortung für die Gestaltung eines guten und abwechslungsreichen Unterrichts aus rein fiskalischen Gründen aufgebürdet (vgl. Bayerischer 14 B 04.3576 - zu 2 c aa der Gründe, ZBR 2008, 270).
31bb) Auch ist die Entscheidung einer Lehrkraft, nicht auf die Erstattung der Reisekosten zu verzichten und damit die Genehmigung der Klassenfahrt zu verhindern, geeignet, ihr Verhältnis zu den betroffenen Eltern und Schülern und damit auch die pädagogische Tätigkeit zu beeinträchtigen. So ist den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten nach Nr. 2.5 WRL durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten der Schulwanderung oder Schulfahrt anzusparen. Es ist naheliegend, dass dieser Personenkreis, der die entstehenden Kosten schon ganz oder teilweise angespart hat, kaum Verständnis dafür haben wird, dass die Klassenfahrt nicht stattfindet, weil die Lehrkraft nicht bereit ist, auf die Erstattung ihrer Reisekosten zu verzichten.
32cc) Zudem besteht für die Lehrkraft, die sich weigert, eine Verzichtserklärung abzugeben, die Gefahr eines Ansehensverlusts bei der Schulleitung. Damit lassen sich auch weitere nachteilige Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung der Lehrkraft nicht mit Sicherheit ausschließen. Dies hat das beklagte Land auch erkannt und deshalb in Nr. 6.3 VVzLRKG zu § 3 LRKG NRW bestimmt, dass dem Dienstreisenden, der auf die Erstattung seiner Reisekosten nicht verzichtet, keine Nachteile entstehen dürfen. Dies schützt möglicherweise vor unmittelbaren Nachteilen. Mittelbare nachteilige Auswirkungen lassen sich damit allerdings kaum vermeiden. Jedenfalls ist es verständlich, wenn sich eine Lehrkraft wegen der Gefahr solcher nachteiligen Auswirkungen gezwungen sieht, generell die verlangten Verzichtserklärungen abzugeben.
334. Der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung steht nicht entgegen, dass tariflich gemäß § 23 Abs. 4 TV-L iVm. § 3 Abs. 6 Satz 3 LRKG NRW, Nr. 3.3 WRL ein solcher Verzicht generell zulässig ist.
34Tarifliche Blankettverweisungen auf Beamtenrecht sollen gewährleisten, dass der Angestellte gegenüber dem vergleichbaren Beamten gleichgestellt wird ( - Rn. 16, NZA-RR 2012, 582; - 6 AZR 323/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 107, 272). Sie sind keine unzulässige Delegation der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis, da die Tarifvertragsparteien davon ausgehen können, dass die beamtenrechtlichen Regelungen sachgerecht sind. Denn der Staat ist gegenüber seinen Beamten zur Fürsorge verpflichtet ( - zu B II 2 b der Gründe, EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 103). Stellt die normativ generell zugelassene Praxis gegenüber Beamten aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, muss dies für die auf derselben normativen Rechtsgrundlage basierende gleiche Praxis gegenüber Angestellten ebenso gelten.
B. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
AAAAI-19962