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§ 65 AO Verkaufsstellen von Werkstätten für Behinderte
Die Verkaufsstellen von Behindertenwerkstätten konnten bisher als steuerbegünstigte Zweckbetriebe behandelt werden, wenn in ihnen ausschließlich Produkte veräußert werden, die von Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind. Bei Zukauf und Veräußerung anderer Erzeugnisse verlor die Verkaufsstelle demnach die Zweckbetriebseigenschaft.
In den Werkstätten werden zunehmend auch Waren verkauft, die nicht in Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind. Nach den bisherigen Grundsätzen müßten diese Läden insgesamt als stpfl. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe behandelt werden.
Die KSt-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder beschlossen zu TOP I/12 der Sitzung KSt/GewSt IV/97, daß eine Verkaufsstelle von Werkstätten für Behinderte künftig auch dann als Zweckbetrieb behandelt werden kann, wenn in ihr neben Waren, die von der eigenen oder von anderen Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind, auch zugekaufte Waren veräußert werden. Der Verkauf der zugekauften Ware ist in diesem Fall als gesonderter stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.
Zugekauft i. S. dieser Regelung sind nur Waren, die nicht in den Produktionsprozeß der Werkstatt für B...