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FinMin Brandenburg, - S 0185

§§ 66, 68 AO Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung; hier: Gemeinnützigkeit

Durch das Gesetz zur sozialen Sicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom , BGBl. I, 1014) ist als XI. Buch des Sozialgesetzbuches die Pflegeversicherung eingeführt worden.

Pflegeleistungen können Einrichtungen oder Personen erbringen, die mit den Pflegekassen entsprechende Verträge abgeschlossen haben (§ 29 Pflege VG) und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige pflegen und versorgen können (§ 71 Pflege VG).

Soweit Körperschaften Pflegeleistungen erbringen, ist dies sowohl im Rahmen eines Gewerbebetriebes als auch im Rahmen eines Zweckbetriebes einer gemeinnützigen Einrichtung möglich. Die Abgrenzung zwischen stpfl. Gewerbebetrieb und Zweckbetrieb erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zur wirtschaftlichen Betätigung von gemeinnützigen Organisationen.

Danach sind Pflegeheime nur dann als Zweckbetrieb anzuerkennen, wenn sie im besonderen Maße, d. h., zu mehr als ⅔, den in § 53 AO genannten Personen dienen (§ 68 Nr. 1a i. V. mit § 66 Abs. 3 AO).

Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege erbringt, liegt i. d. R. ein Zweckbetrieb nach § 66 AO vor.

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