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OFD Cottbus - S 0186

§ 67 AO Gemeinnützigkeit von Kurkliniken und Sanatorien; hier: vorübergehende Ergänzungsbelegungen (z. B. Aufnahme von Urlaubsgästen)

Kurkliniken und Sanatorien gemeinnütziger Körperschaften werden als Zweckbetrieb behandelt, wenn sie ein Krankenhaus sind (vgl. § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz; R 82 Abs. 1, 2 EStR) und wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatz-VO berechnet werden (§ 67 AO).

Infolge der Gesundheitsstrukturreform ist die Auslastung von Kurkliniken und Sanatorien mit Patienten zum Teil drastisch zurückgegangen. Aus wirtschaftlichen Gründen nutzen viele Kurkliniken und Sanatorien die dadurch freien Kapazitäten vorübergehend für sog. Ergänzungsbelegungen (z. B. Aufnahme von Urlaubsgästen) oder planen dies.

Die Ergänzungsbelegungen können dazu führen, daß die Einrichtungen im ganzen nicht mehr die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67 AO erfüllen. Die Tätigkeit der Trägerkörperschaften von Kurkliniken und Sanatorien beschränkt sich i. d. R. auf die Unterhaltung dieser Einrichtungen. Die Trägerkörperschaft verliert regelmäßig die Gemeinnützigkeit, wenn eine Kurklinik oder ein Sanatorium insgesamt nicht mehr die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllt, weil sie dann in ...

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