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NWB Nr. 10 vom Fach 6a Seite 89

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. und 2. Vierteljahr 1989

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Günter Fella, Würzburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Steuerpflicht § 1 EStG

1. Im Ausland tätige Lehrkräfte

(BStBl 1989 II S. 351; LX74492) betr. § 3 Nr. 64, § 3c, § 9, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 EStG.

Hinweise: Anm. in HFR 1987 S. 241; (BStBl I S. 164).

Nach dem Urteil des BFH ist ein für einen deutschen Schulverband im Ausland (ausländ. Schulträger) beschäftigter Lehrer, der von dort keine Vergütung, sondern nur vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - eine Ausgleichszulage bekommt, beschränkt estpfl. nach § 1 Abs. 3 EStG (jetzt § 1 Abs. 4 EStG). Er ist nicht nach § 1 Abs. 2 EStG als unbeschränkt Stpfl. zu behandeln, weil zwischen ihm und einer inländ. jurist. Person des öffentlichen Rechts kein Dienstverhältnis besteht. Die Ausgleichszulage, die lediglich von einer inländ. Kasse geleistet wird, ist vielmehr Arbeitslohn aus dem mit dem ausländ. Schulträger bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Zentralstelle des Bundesverwaltungsamtes wird auch nicht dadurch zum ArbG, daß sie dem Dienstvertrag schriftlich zustimmt bzw. unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Der BFH ordnet daher die Zulage den beschränkt stpfl. Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu, die nicht nach § 3 Nr. 64 EStG stfrei...