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NWB Nr. 4 vom Seite 151 Fach 6a Seite 39

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 3. Vierteljahr 1985

von Oberamtsrat Günter Fella, Würzburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Arbeitslohn § 19 EStG

1. Geldwerter Vorteil durch Gewährung eines Preisnachlasses

, BStBl II S. 437, betr.: §§ 8, 11, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Der Kl. betreibt ein Holzeinschlag- und Transportunternehmen. Die bei ihm beschäftigten Waldarbeiter hatten für ihr Arbeitsgerät selbst aufzukommen. Soweit erforderlich überließ ihnen der Kl. Motorsäge und Werkzeuge zum Selbstkostenpreis und erhielt das Entgelt später bzw. in Raten. Im Prüfungszeitraum einer LSt-Außenprüfung verkaufte der Stpfl. an seine AN Werkzeuge für rd. 80 000 DM, vereinnahmte jedoch nur rd. 57 000 DM. Von der Differenz sah der Prüfer einen Teilbetrag von 17 000 DM als zusätzlichen Arbeitslohn an, weil es der Kl. über ein Jahr (und mehr) unterlassen hatte, die Forderungen durch Lohnkürzungen auszugleichen. Das FA wertete das als einen endgültigen Forderungsverzicht und erließ einen Haftungsbescheid, in dem die Steuernachforderungen mit einem Pauschsatz von 25 % festgesetzt wurden.

FA und FG bestätigten die Richtigkeit des Haftungsbescheides.

Mit der Revision machte der Kl. geltend, daß die meisten AN ihren Verpflichtungen voll nachgekommen sei...