BAG Urteil v. - 3 AZR 318/09

Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme - vorzeitiges Ausscheiden

Gesetze: § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 6 BetrAVG

Instanzenzug: Az: 6 Ca 5755/06 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 3 Sa 587/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente.

Die 1945 geborene Klägerin war seit dem bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Mit Schreiben vom (im Folgenden: Versorgungszusage) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage. Hierin heißt es ua.:

3Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom mit, dass die „Grundsätze einer Zusatzversorgung für langjährige Bedienstete der Industrie- und Handelskammer N vom in der Fassung vom “ (im Folgenden: Grundsätze 1975), die Grundlage ihrer Versorgungszusage vom seien, mit Wirkung zum geändert worden seien.

Die Grundsätze 1975 lauten auszugsweise wie folgt:

5Die unter Ziff. 4 der Grundsätze 1975 aufgeführte Staffel entspricht derjenigen aus der Versorgungszusage vom .

6Die Klägerin schied aufgrund Eigenkündigung zum aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beliefen sich zuletzt auf 2.701,67 Euro.

7Mit Rentenbescheid vom bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin für die Zeit ab dem Altersrente für Frauen iHv. monatlich 964,55 Euro brutto. Ebenfalls seit dem bezieht die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich 366,50 Euro. Diesen Betrag hat die Beklagte errechnet, indem sie die der Klägerin ohne das vorzeitige Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehende Versorgungsleistung iHv. 75 % der versorgungsfähigen Dienstbezüge ermittelt, hiervon die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente iHv. 1.418,23 Euro in Abzug gebracht und den sich so ergebenden Betrag iHv. 608,02 Euro zunächst wegen des vorzeitigen Ausscheidens und sodann wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ein zweites Mal ratierlich gekürzt hat.

8Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine monatliche Betriebsrente iHv. 791,10 Euro zu. Ausweislich der Staffel ihrer Versorgungszusage, die auch bei vorzeitigem Ausscheiden zur Anwendung komme, habe sie Anspruch auf eine Gesamtversorgung iHv. 65 % der Dienstbezüge, da sie mit 56 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Hiervon dürfe nur die tatsächlich gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht werden. Ihr Anspruch folge auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus betrieblicher Übung. Die Beklagte habe die Betriebsrente einer Kollegin, die die Rente vorgezogen in Anspruch nehme, nicht gekürzt.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die der Klägerin erteilte Versorgungszusage enthalte keine Regelung über die Höhe der Betriebsrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden. Deshalb kämen die Grundsätze zur Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht zur Berechnung der Rente in einem solchen Fall entwickelt habe. Danach sei sie nicht nur berechtigt, die fiktive Vollrente der Klägerin ratierlich zu kürzen, sondern auch einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin rückständige Betriebsrente iHv. 1.825,90 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente iHv. 549,09 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

12Die Revision ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht insgesamt als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. insgesamt 432,10 Euro, dh. auf einen die monatlich von der Beklagten gezahlte Betriebsrente iHv. 366,29 Euro (aufgerundet: 366,50 Euro) übersteigenden Betrag iHv. 65,81 Euro. In diesem Umfang waren das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils neu gefasst.

13A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2.

14I. Der Klageantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin verlangt Zahlung an sich selbst und damit längstens für die Dauer ihres Lebens. Dies musste sie nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl.  - Rn. 18, USK 2007-165; - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30). Die gebotene Auslegung unter Berücksichtigung des Zahlungsantrags zu 1. ergibt zudem, dass Zahlung erst für die Zeit ab Oktober 2006 verlangt wird.

15II. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht trotz der Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO. Die Klägerin hat insoweit ein Wahlrecht. Sie musste den Feststellungsantrag auch im Laufe des Rechtsstreits nicht teilweise auf Leistung umstellen (vgl.  - Rn. 22).

16III. Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Anträge der Höhe nach gegenüber ihren in zweiter Instanz gestellten Anträgen erweitert hat - in zweiter Instanz hatte sie eine monatliche Mehrforderung iHv. 424,60 Euro geltend gemacht, in der Revisionsinstanz fordert sie nunmehr einen die monatlich gezahlte Betriebsrente um 425,03 Euro übersteigenden Betrag - ist auch dies zulässig. Es handelt sich um eine Erweiterung des Leistungsbegehrens, die als solche nicht als Klageänderung anzusehen ist (§ 264 Nr. 2 ZPO).

17B. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat aufgrund der ihr erteilten Versorgungszusage und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines die monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 366,29 Euro (aufgerundet: 366,50 Euro) übersteigenden Betrages iHv. 65,81 Euro.

18I. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 BetrAVG. Diese Bestimmung regelt ebenso wenig wie das übrige Betriebsrentengesetz, wie die vorgezogene Betriebsrente zu berechnen ist. Es ist auch grundsätzlich in erster Linie Sache der Versorgungsordnungen, die Regeln für die Berechnung der nach § 6 BetrAVG zu zahlenden Betriebsrente aufzustellen (vgl.  - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 101, 163).

19II. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie ihre Ansprüche auch nicht allein auf die ihr erteilte Versorgungszusage stützen. Diese enthält keine Bestimmungen darüber, wie die vorgezogene Betriebsrente im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls zu berechnen ist.

201. Es kann offenbleiben, ob Ziff. 1 Abs. 3 der Grundsätze 1975 den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente wegen vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst oder ob mit dieser Bestimmung, wie die Beklagte meint, nur der Fall der Invalidität geregelt wurde. Die Versorgungsansprüche der Klägerin richten sich nicht nach den Grundsätzen 1975, sondern nach der ihr mit Schreiben vom erteilten Versorgungszusage. Die Beklagte selbst hat der Klägerin mit Schreiben vom ausdrücklich mitgeteilt, dass die Grundsätze 1975 lediglich die Grundlage der Versorgungszusage vom seien.

212. Zwar trifft die Versorgungszusage Regelungen zur Berechnung des Betriebsrentenanspruchs des bis zum Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand betriebsangehörigen Mitarbeiters. Dessen Ruhebezüge richten sich nach der in der Versorgungszusage aufgeführten Staffel. Danach sind die Versorgungsbezüge aufsteigend und nicht in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln.

22Der Versorgungszusage der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die in der Staffel vorgesehene aufsteigende Berechnung auch bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblich sein soll. Die Versorgungszusage regelt lediglich die Berechnung der Betriebsrente für den Fall des Ausscheidens mit Eintritt der Versorgungsfälle „Erreichen des 65. Lebensjahres“, „Arbeitsunfähigkeit“ und „vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente“. Im Übrigen verweist sie auf die Bestimmungen des BetrAVG. Hierzu gehören auch die §§ 1b und 2, die die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dem Grunde und der Höhe nach regeln. Damit unterscheidet die Versorgungszusage danach, ob der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Betrieb verblieben oder vorzeitig ausgeschieden ist. Selbst wenn für den Fall der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls eine besonders günstige Regelung getroffen wurde, ergibt sich daraus keine Pflicht der Beklagten, diese Vergünstigung auch beim vorzeitigen Ausscheiden zu gewähren (vgl.  - zu B II 3 der Gründe, EzA BetrAVG § 6 Nr. 27).

233. Etwas anderes kann die Klägerin auch nicht aus einer betrieblichen Handhabung der Versorgungsbestimmungen ableiten. Sie macht insoweit geltend, die Beklagte habe die Betriebsrente einer Kollegin allein nach Maßgabe der Staffel berechnet. Diese Kollegin war jedoch nicht - wie die Klägerin - vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Für das Vorliegen einer betrieblichen Übung, die Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden nicht zu kürzen, hat die Klägerin schon nichts vorgetragen.

24III. Mangels einer ausdrücklichen Regelung für die Berechnung des Wertes der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden richtet sich die Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Dies führt im Streitfall dazu, dass die fiktive Vollrente zwar nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt werden darf; einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung darf die Beklagte jedoch nicht vornehmen. Danach errechnet sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch der Klägerin iHv. insgesamt 432,10 Euro.

251. Im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls ergibt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

26Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl.  - Rn. 23, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31; - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88).

27Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (vgl.  - Rn. 24, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31; - 3 AZR 716/05 - Rn. 30 ff., AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23).

282. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Betriebsrente der Klägerin in der Weise zu berechnen, dass die fiktive Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Weitere Abschläge sind nicht vorzunehmen. Die Versorgungszusage der Klägerin sieht einen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht vor. Auch ein „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag“ scheidet aus. Dies folgt aus den Wertungen der Versorgungszusage.

29Die Versorgungszusage enthält für den Fall, dass von der Möglichkeit des vorgezogenen Ruhestands Gebrauch gemacht wird, eine abschließende Regelung. Danach berechnen sich die Ruhebezüge aufsteigend nach der Staffel. Damit hat die Beklagte nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente und dem Erreichen der festen Altersgrenze keine zeitratierliche Kürzung, sondern nur eine aufsteigende Berechnung stattfinden soll. Die Regelung ist vielmehr auch in dem Sinne abschließend und konnte von der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Beklagte auch auf die zweite Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nur mit der aufsteigenden Berechnung, nicht aber mit weiteren Abschlägen reagieren wollte. Diese Wertung der Versorgungszusage gilt auch für die Inanspruchnahme der Rente nach Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls.

30IV. Die Betriebsrente der Klägerin ist danach wie folgt zu berechnen:

31Zunächst ist nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln. Dabei ist von einer Gesamtversorgung iHv. 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 2.701,67 Euro, dh. von 2.026,25 Euro auszugehen. Von diesem Betrag ist die fiktive, auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete Sozialversicherungsrente in Abzug zu bringen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen wie der vorliegenden kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen (vgl.  - Rn. 28, BAGE 117, 268). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beläuft sich die fiktive auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Sozialversicherungsrente auf 1.418,23 Euro. Danach ergibt sich eine fiktive Vollrente iHv. 608,02 Euro.

32Die fiktive Vollrente ist zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis von 280 Monaten tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu 394 Monaten möglicher Betriebszugehörigkeit zu kürzen (608,02 Euro x 280 : 394). Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 432,10 Euro.

33Bei einer tatsächlich gezahlten Betriebsrente iHv. 366,29 Euro (aufgerundet: 366,50 Euro) hat die Klägerin daher einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 65,81 Euro monatlich.

34V. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 ZPO.

Fundstelle(n):
SAAAI-19084