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NWB Nr. 34 vom Seite 2221 Fach 6a Seite 31

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. Vierteljahr 1985

von Oberamtsrat Günter Fella, Würzburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Arbeitslohn § 19 EStG

1. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

, BStBl 1985 II S. 57, betr. § 3b EStG; Art. 6 Abs. 4 GG; §§ 8, 11 MuSchG.

Die verheiratete Klägerin war als Angestellte bei einer Fluggesellschaft tätig und arbeitete dort im Schichtdienst. Dafür erhielt sie eine nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfreie Schichtzulage. Nachdem sie dem ArbG Anfang 1976 von ihrer Schwangerschaft Mitteilung gemacht hatte, wurde sie nur noch im Tagesdienst eingesetzt, weil nach § 8 MuSchG Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verboten ist. Nach § 11 Abs. 1 MuSchG zahlte der ArbG den vollen Bruttolohn einschließlich der Schichtzulage weiter, unterwarf den dieser Zulage entsprechenden Betrag von 2 196 DM aber dem LSt-Abzug.

Bei der ESt-Veranlagung für 1976 beantragte die Klägerin, diesen Zuschlag steuerfrei zu belassen, weil andernfalls eine vom MuSchG nicht gewollte finanzielle Schlechterstellung für werdende Mütter einträte. FA und FG lehnten den Antrag ab.

Auch der BFH stellte fest, daß Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, nicht nach § 3b EStG steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit tritt nach dem mit dem Gesetzeszw...