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§ 52 AO Freizeitwinzervereine
Zur Frage, ob Freizeitwinzervereine als gemeinnützig anerkannt werden können, wird folgende Auffassung vertreten:
Freizeitwinzervereine können grundsätzlich wegen der Förderung des Heimatgedankens bzw. der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) als gemeinnützig behandelt werden. Andere mitverfolgte gemeinnützige Zwecke, wie die Förderung des Landschaftsbilds und -schutzes, der Kultur und der Pflanzenzucht, sind bei Freizeitwinzervereinen Teilbereiche der Förderung der Heimatpflege und dieser untergeordnet.
Bei der Entscheidung über die Gemeinnützigkeit ist im Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Freizeitwinzerverein in erster Linie die gewerbliche Tätigkeit seiner Mitglieder fördert (Gebot der Selbstlosigkeit, § 55 AO). Dabei ist davon auszugehen, daß für die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Liebhaberei auch bei Freizeitwinzern die allgemeinen Grundsätze gelten. Außerdem ist darauf zu achten, daß die Durchführung von Winzerfesten und anderen Festveranstaltungen nicht Satzungszweck ist (Gebot der Ausschließlichkeit, § 56 AO).