Stufenzuordnung - Begriff der Beschäftigungszeit
Gesetze: § 1 TVG, § 34 Abs 3 S 1 TVöD
Instanzenzug: ArbG Trier Az: 2 Ca 1182/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 2 Sa 166/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab dem Vergütung nach der Stufe 4 oder der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 der Anlage A TVöD (VKA) zusteht.
Der 1953 geborene Kläger ist seit dem bei der beklagten Stadt tätig. Diese beschäftigte ihn bis zum arbeitszeitlich überwiegend als Friedhofsarbeiter, setzte ihn aber auch als Fahrer von Sonderfahrzeugen mit Spezial- und ähnlichen Aufbauten ein. Zum übertrug die Beklagte dem Kläger die Stelle eines Fahrers eines Lkw mit vollhydraulischem Ladekran (Greifer) und gruppierte ihn mit Wirkung zum in die Lohngruppe 5 des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom ein. Die Eingruppierung richtete sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und der ÖTV, Bezirk Rheinland-Pfalz, zum BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifvertrag (BezirksTV zum BMT-G II) vom . In diesem heißt es:
Mit Wirkung zum wurde das Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Auf der Grundlage der Regelungen in § 33 Abs. 1 TVÜ-VKA schlossen der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Rheinland-Pfalz, am den Bezirkstarifvertrag zur Überleitung in den TVöD (BezirksTV). Dieser regelt ua.:
4Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 4, der Anlage A TVöD (VKA). Das Tabellenentgelt dieser Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe betrug im Jahr 2007 monatlich 2.155,00 Euro, das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 5, 2.220,00 Euro.
5Mit einem Schreiben vom verlangte der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg, ihn ab dem nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 5, der Anlage A TVöD (VKA) zu vergüten.
6Der Kläger hat gemeint, er erfülle die in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV genannte Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren jedenfalls ab dem . In § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD sei Beschäftigungszeit definiert als die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Diese Definition sei auch für den Begriff „Beschäftigungszeit“ in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV maßgebend. Ausdrückliche Verweise auf § 34 Abs. 3 TVöD in anderen Tarifvorschriften hinderten dieses Verständnis nicht. Die Tarifvertragsparteien des BezirksTV hätten aufgrund der Eindeutigkeit des Begriffs „Beschäftigungszeit“ auf einen solchen Verweis verzichtet und gerade nicht auf eine „Bewährungszeit“ oder eine „Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe“ abgestellt. Gegen die Annahme, es komme nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sondern auf die Beschäftigungszeit als Fahrer eines Sonderfahrzeugs an, spreche die weitere Voraussetzung in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV, wonach das Erreichen der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 an die Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft sei. Dieses weitere Erfordernis habe mit einer Bewährung oder mit der Qualität der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
8Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Begriff „Beschäftigungszeit“ in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV umfasse nur Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung. Aus dem Gesamtzusammenhang mit der Regelung im BezirksTV zum BMT-G II ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien im BezirksTV keine zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelung hätten schaffen wollen. Im Rahmen der Tarifverhandlungen seien die Begriffe „Bewährung“ bzw. „Bewährungszeit“ im Hinblick auf die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA bewusst vermieden worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Gründe
10Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ab dem nur die ihm von der Beklagten gezahlte Vergütung der Entgeltgruppe 6, Stufe 4, der Anlage A TVöD (VKA) zu.
11I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz ihres teilweisen Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat - 6 AZR 484/08 - Rn. 9, EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 16 Nr. 2; - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).
12II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht die beanspruchte Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 5, der Anlage A TVöD (VKA) nicht gemäß § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) iVm. § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV zu. Der Kläger erfüllt nicht die in letztgenannter Vorschrift für die Zuordnung zur Stufe 5 genannte Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren. Entgegen seiner Ansicht reicht dazu nicht aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem und damit seit mehr als 16 Jahren besteht. Das ergibt die Auslegung des Begriffs „Beschäftigungszeit“ in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV.
131. Die Auslegung von Tarifnormen erfolgt nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang (vgl. Senat - 6 AZR 962/08 - Rn. 17, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1). Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV, von dem bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags zunächst auszugehen ist (st. Rspr., Senat - 6 AZR 624/08 - Rn. 15, AP TVöD § 8 Nr. 8 = EzTöD 120 TVöD-K § 8.1 Nr. 2; - 6 AZR 95/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 124, 284), spricht ua. vom Erreichen der Stufe 5 „nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren“. Er ist in Bezug auf den Begriff der Beschäftigungszeit nicht eindeutig.
14a) Der Begriff „Beschäftigungszeit“ kann vom Wortsinn her so verstanden werden, dass die vom Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit und damit die Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist. Insbesondere im Zusammenhang mit Tarifvorschriften, die die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe oder die Zuordnung zu einer bestimmten Entwicklungsstufe einer Entgeltgruppe regeln, ist aber auch das Verständnis des Wortes „Beschäftigungszeit“ möglich, dass es auf die Dauer der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung ankommt.
15b) Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben gesehen, dass der Begriff der Beschäftigungszeit nicht eindeutig ist, sondern unterschiedlich gebraucht wird und verstanden werden kann. Sie haben deshalb im Zusammenhang mit der Regelung von Kündigungsfristen in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD festgelegt, dass die für die Kündigungsfristen maßgebliche Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist, auch wenn sie unterbrochen ist. Damit haben sie jedoch keinen für alle von ihnen vereinbarten Tarifregelungen geltenden, einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit definiert.
16aa) Dies wollten die Tarifvertragsparteien des TVöD auch nicht. Sie haben anders als die Tarifvertragsparteien des BMT-G in § 6 BMT-G von einer Definition der Beschäftigungszeit im Abschn. I des TVöD unter der Überschrift „Allgemeine Vorschriften“ abgesehen. Im Abschn. V des Tarifvertrags haben sie unter der Überschrift „Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in § 34 Abs. 3 TVöD nur festgelegt, welche Zeiten für die in § 34 Abs. 1 TVöD geregelten Kündigungsfristen maßgebend sind. Hätten die Tarifvertragsparteien des TVöD die Definition der Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 TVöD über diesen Anwendungsbereich hinaus erstrecken wollen, hätte es von der tariflichen Regelungstechnik her nahe gelegen, den Begriff der Beschäftigungszeit nicht innerhalb einer Vorschrift zu bestimmen, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelt, sondern die Beschäftigungszeit im Abschn. I „Allgemeine Vorschriften“ oder jedenfalls in einer eigenen Tarifnorm zu definieren, wie dies in § 6 BMT-G erfolgt ist.
17bb) Hinzu kommt, dass Vorschriften des TVöD, die auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD für die Kündigungsfristen geregelte Beschäftigungszeit Bezug nehmen (zB § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 TVöD), mit dem Klammerzusatz „(§ 34 Abs. 3)“ zum Ausdruck bringen, dass die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD gemeint ist (vgl. zu dieser Regelungstechnik in Bezug auf den Vergütungsbegriff in § 26 BAT Senat - 6 AZR 452/02 - zu 3 der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 38). Auch im TVÜ-VKA, der ebenso wie der BezirksTV die Überleitung in den TVöD regelt, haben die Tarifvertragsparteien mit den Formulierungen „Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G/BMT-G-O“ in § 7 Abs. 1 und „Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD“ in § 14 Abs. 1 keinen einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit zugrunde gelegt. Sie sahen sich vielmehr mangels eines allgemeingültigen, einheitlichen Begriffs der Beschäftigungszeit veranlasst zu erläutern, welche Beschäftigungszeit sie jeweils meinen. Bei der Regelung der Feuerwehrzulage in Nr. 2 der Anlage D.2 zum TVöD-V haben sie die Höhe dieser Zulage zwar ebenso wie die Tarifvertragsparteien des BezirksTV das Erreichen der Stufe 5 an die Beschäftigungszeit geknüpft, von einem Verweis auf § 34 Abs. 3 TVöD jedoch abgesehen. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD für die Höhe der Feuerwehrzulage maßgebend sein soll, sondern nur die im Einsatzdienst zurückgelegte Zeit.
18cc) Gegen das Verständnis eines im öffentlichen Dienst geltenden einheitlichen Begriffs der Beschäftigungszeit spricht auch die Regelung in § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom (TV Soziale Absicherung). Auch in dieser Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien des TV Soziale Absicherung die Bezugnahme auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD für erforderlich gehalten und dies mit dem entsprechenden Klammerzusatz zum Ausdruck gebracht.
19c) Angesichts der seit langem üblichen und vielfach praktizierten Regelungstechnik der Bezugnahme auf andere Tarifvorschriften durch einen entsprechenden Klammerzusatz hätte es nahe gelegen, den Begriff der Beschäftigungszeit in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV mit dem Zusatz „(§ 34 Abs. 3 TVöD)“ zu verbinden, wenn die Tarifvertragsparteien des BezirksTV für das Erreichen der Stufe 5 auf die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD hätten abstellen wollen. Wenn sie von diesem Klammerzusatz gerade keinen Gebrauch gemacht haben, und auch von anderen Bezugnahmeformen, zB der Formulierung „Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD“, abgesehen haben, spricht dies dafür, dass sie die Eigenständigkeit des Begriffs der Beschäftigungszeit in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV verdeutlichen wollten (vgl. Senat - 6 AZR 452/02 - zu 3 der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 38).
202. Für das Verständnis, dass es für das Erreichen der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 der Anlage A TVöD (VKA) nicht auf die Beschäftigungszeit des Klägers iSd. § 34 Abs. 3 TVöD ankommt, sondern auf die Dauer seiner Tätigkeit als Fahrer eines Sonderfahrzeugs, spricht auch der Grundsatz, dass regelmäßig die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsthöheren Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt, wenn die Tarifvertragsparteien nicht die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten anordnen oder ermöglichen (Senat - 6 AZR 357/09 -; - 6 AZR 578/09 -). Diesem Grundsatz liegt die Erwägung zugrunde, dass das Erreichen der nächsthöheren Entwicklungsstufe nicht (mehr) vom Alter des Beschäftigten oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen soll, sondern vom Umfang der einschlägigen Berufserfahrung, wie dies aus den Regelungen in §§ 16 ff. TVöD deutlich wird. Hätten die Tarifvertragsparteien des BezirksTV entgegen diesem Grundsatz für das Erreichen der Stufe 5 allein auf die beim Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit abstellen wollen, hätten sie diese Ausnahme deutlich machen müssen.
213. Tarifsystematik, Tarifgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung bestätigen das Auslegungsergebnis.
22a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BezirksTV findet der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe am statt. Diese Regelung gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BezirksTV jedoch nicht für Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts vor dem die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 erfüllt hätten. Damit haben die Tarifvertragsparteien des BezirksTV klargestellt, dass die Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 nicht erst am erfolgt, wenn ein in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV aufgeführter Beschäftigter nach altem Recht bereits vor diesem Tag in die Lohngruppe 6 höhergruppiert worden wäre. Eine solche Höhergruppierung setzte aber bei einem Fahrer eines Sonderfahrzeugs ua. eine zwölfjährige Bewährung in der Lohngruppe 5a des BezirksTV zum BMT-G II voraus. Wenn die Tarifvertragsparteien bezüglich des Zeitpunkts der Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 mit der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2Halbs. 2 BezirksTV an das bisherige Recht und damit auch an die Zeit der Bewährung in der Lohngruppe 5a des BezirksTV zum BMT-G II angeknüpft haben, wird daraus deutlich, dass sie unter Beschäftigungszeit iSv. § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV nur die Zeiten der Beschäftigung in den Lohngruppen 5 und 5a des BezirksTV zum BMT-G II bzw. in der Entgeltgruppe 6 der Anlage A TVöD (VKA) verstanden haben.
23b) Die Tarifvertragsparteien des BezirksTV haben die Stufenzuordnung und den Stufenverlauf für die von § 3 BezirksTV erfassten Beschäftigten abweichend von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA geregelt und dies in § 3 Abs. 1 BezirksTV auch zum Ausdruck gebracht. Während § 7 TVÜ-VKA im Regelfall die sofortige Zuordnung zu einer regulären Stufe des TVöD auf der Basis tätigkeitsunabhängiger Beschäftigungszeit iSd. § 6 BMT-G vorsieht (Senat - 6 AZR 177/08 - Rn. 27, AP TVöD § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 3), erfolgt die Stufenzuordnung der Angestellten gemäß § 6 TVÜ-VKA ausschließlich besitzstandsbezogen über individuelle Zwischenstufen. Die Regelung in § 3 BezirksTV entspricht weitgehend dieser Regelung für die Angestellten. Aus der in § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 Halbs. 2 BezirksTV angeordneten entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des BezirksTV unter „Beschäftigungszeit“ iSd. § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV nicht die seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Zeit verstanden haben, sondern bei der Regelung der Voraussetzungen für das Erreichen der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 die für Vergütungsgruppenzulagen erforderlichen Bewährungszeiten vor Augen hatten.
24c) Unter der Geltung des BezirksTV zum BMT-G II waren Fahrer von Sonderfahrzeugen in Lohngruppen eingruppiert, die an sich Facharbeitern vorbehalten waren. Allerdings erfolgte ihr Aufstieg aus der Lohngruppe 5 in die Lohngruppe 6 erst nach vierjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 5 und zwölfjähriger Bewährung in Lohngruppe 5a, frühestens jedoch mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Die vierjährige Tätigkeit in der Lohngruppe 5 und die besonders lange Bewährungszeit von zwölf Jahren in der Lohngruppe 5a setzten die Ausübung von Tätigkeiten dieser Lohngruppen voraus. Allein eine beim Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit von insgesamt 16 Jahren war für die Eingruppierung von Fahrern von Sonderfahrzeugen in die Lohngruppe 6 unzureichend. § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV bindet die Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 erkennbar an die Voraussetzungen, an die die Höhergruppierung eines Fahrers eines Sonderfahrzeugs in die Lohngruppe 6 nach altem Recht geknüpft war. Die vierjährige Tätigkeit in der Lohngruppe 5 und die zwölfjährige Bewährungszeit in der Lohngruppe 5a haben die Tarifvertragsparteien des BezirksTV zu einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren zusammengefasst. Die Altersvoraussetzung haben sie unverändert beibehalten. Dies lässt erkennen, dass sie mit der Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren an der Bewährungszeit nach altem Recht festhalten wollten.
254. Mit der Anordnung, dass Fahrer von Sonderfahrzeugen die Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 erst nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren erreichen, haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihrer Regelungsbefugnis nicht überschritten. Die von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA abweichende Stufenzuordnung verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Sie ist sachlich gerechtfertigt. Der Lohngruppenaufstieg der unter § 2 Abs. 1 BezirksTV fallenden Beschäftigten vollzog sich vor der Überleitung in den TVöD nicht nach dem RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II, sondern nach dem BezirksTV zum BMT-G II. Bei diesen Beschäftigten war der Vorteil der Zuordnung zu einer höheren Lohngruppe im Vergleich zu den tätigkeitsunabhängigen Beschäftigungszeiten iSd. § 6 BMT-G, die für die Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter nach § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA grundsätzlich maßgebend sind, mit langen Bewährungszeiten oder langen Zeiten einschlägiger Tätigkeit verbunden.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Fundstelle(n):
UAAAI-18898