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Sächs. Staatsministerium der Finanzen, - S 0171

§ 52 AO Drachenflugvereine

Drachenflug mit Modellen ist als identisch i. S. des (BStBl 1995 II S. 499, DStR 1995, 481) mit der Förderung des Modellflugs anzusehen, wenn sich die Tätigkeit entsprechender Vereine auf die Förderung des Baus der Drachenmodelle erstreckt. Drachenflugvereine können somit unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen.

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder.

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